§219a StGB abgeschafft: Wie transparent Ärzte informieren können
Nach Abschaffung des Informationsverbots für Schwangerschaftsabbrüche fragen sich Ärzt:innen, wo die Grenzen der neuen Werbefreiheit liegen. Rechtsanwältin Nicole Mutschke gibt Antworten.
Vergangenen Freitag hat der Deutsche Bundestag §219a ersatzlos gestrichen. Bis dahin untersagte das Strafgesetzbuch so genannte „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“. Ärzt:innen oder Beratungsstellen durften also nicht über die verschiedenen Möglichkeiten einer Abtreibung oder damit verbundene Risiken informieren.
Jetzt ist der Weg frei für Ärzt:innen, um auf ihren Webseiten und jameda-Profilen zu informieren und Schwangerschaftsabbrüche als Praxisleistung zu hinterlegen. Das ermöglicht es Betroffenen, in einer sehr belastenden Situation konkrete Hilfe zu erhalten.
Mit der Abschaffung von §219a verbessert sich zudem die Qualität online zur Verfügung gestellter Informationen - dort, wo sich Frauen am ehesten informieren.
Welche Möglichkeiten Ärzt:innen jetzt in der Praxiskommunikation haben, darüber sprach jameda mit Rechtsanwältin Nicole Mutschke, Geschäftsführerin der Kanzlei Mutschke mit Büros in Düsseldorf und Bielefeld.
»Es geht um ungehinderten Zugang zu Informationen für Betroffene«
Der Bundestag hat den §219a gestrichen. Was bedeutet das für Ärzt:innen, die über Schwangerschaftsabbrüche auf Ihrer Website oder Ihrem jameda-Profil informieren möchten?
Das heißt ganz konkret, dass Ärzt:innen nach Inkrafttreten des Gesetzes im Laufe des Julis öffentlich über die Möglichkeiten von Schwangerschaftsabbrüchen informieren können, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Der nun abgeschaffte § 219a StGB sah schließlich bei Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Welche juristischen Stolpersteine gibt es jetzt noch für Ärzt:innen, wenn sie Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxiskommunikation aufgreifen? Oder ist die Rechtslage jetzt so eindeutig geklärt, dass der Arzt bzw. die Ärztin nichts mehr zu befürchten hat?
Die Abschaffung von §219a bedeutet nicht, dass künftig alles erlaubt sein wird. Auch in Zukunft soll anstößige und unsachliche Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unzulässig bleiben.
Hierzu werden entsprechende Regelungen in das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Schwangerschaftskonfliktgesetz aufgenommen.
Gibt es trotz der veränderten Sachlage aus juristischer Sicht bestimmte Formulierungen, die Sie nicht empfehlen würden?
Auch wenn Ärzt:innen keine Strafen mehr drohen, muss unangemessene und irreführende Werbung weiter unterbleiben. Es geht schließlich in erster Linie um den ungehinderten Zugang zu den Informationen für die betroffenen Frauen. Platz für marktschreierische Anpreisungen und irreführende Aussagen sollten daher unbedingt vermieden werden.
Beratung zum Schwangerschaftsabbruch als Standardterminart im Online-Kalender
Sobald die Abschaffung von §219a rechtlich wirksam ist, lässt sich die Beratung zum Schwangerschaftsabbruch in der Online-Terminbuchung von jameda als Standardterminart hinterlegen. So finden Patientinnen schnell zur passenden Behandlung.
Sie haben Fragen, wie Sie Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch einbinden können oder wollen mehr über unsere digitalen Services erfahren? Dann freuen wir uns auf ein persönliches und kostenfreies Beratungsgespräch.
Patient:innen und Ärzt:innen auf digitalem Wege einfach, schnell und passgenau zu verbinden, ist das Ziel von jameda. Um Ärzt:innen auf diesem Weg bestmöglich zu unterstützen, bereitet das jameda Redaktionsteam auf dem jameda Blog relevante Informationen rund um die digitale Arzt-Patienten-Beziehung auf.