Juli 25, 2023

IGeL - Das sollten Sie wissen


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Welche IGeL-Leistungen am beliebtesten sind und worauf Sie bei ihnen achten sollten.

Immer mehr Patient:innen nehmen IGeL als zum Erhalt der Gesundheit wichtig wahr. 55 % der zwischen 20- und 29-Jährigen stimmen dieser Auffassung zu, während sie von nur 20 % der 60- bis 69-Jährigen geteilt wird (insgesamt 33 %, 2016: 23 %).

Die Zahlen des IGeL Reports 2020 stimmen also vorsichtig opimistisch; sie zeigen aber auch, dass der Nutzen individueller Gesundheitsleistungen nicht für jeden offensichtlich ist. Im Gegenteil: 55 % der befragten Patient:innen im Alter von 30 bis 69 Jahren stehen ihnen kritisch gegenüber.

Umso wichtiger ist es, die mitunter sehr subjektiven Befindlichkeiten von Patient:innen zu berücksichtigen, um IGeL erfolgreich und regelkonform zu empfehlen.

Wie das funktioniert, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was sind IGeL? 

„IGeL“ steht für individuelle Gesundheitsleistungen und bezeichnet spezifische ärztliche Maßnahmen, die der Prävention, Diagnose und Behandlung von Krankheiten dienen.

Diese gelten als zur notwendigen medizinischen Versorgung nicht zugehörig und sind demnach auch kein Teil des Leistungskatalogs gesetzlicher Krankenkassen (GKV) und gehen i.d. R. über das Maß der notwendigen medizinischen Versorgung hinausgehen.

Als Gründe werden oftmals die nicht ausreichend nachgewiesene Wirksamkeit oder der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) noch nicht bewertete Nutzen aufgeführt.

IGeL-Leistungen stellen somit eine Privatbehandlung dar und sind Selbstzahlerleistungen, die von Patient:innen selbst getragen werden.

Allerdings unterscheidet sich das Leistungsspektrum von Krankenversicherung zu Krankenversicherung.

Im Allgemeinen lassen sich zwei Arten von IGeL unterscheiden. In die erste Gruppe fallen Leistungen, die zwar nicht medizinisch notwendig, aber individuell sinnvoll sein können, wie beispielsweise:

  • Ärztliche Atteste und Bescheinigungen, z.B. für Schüler:innen, für Berufseingangsuntersuchungen oder bei Reiserücktritt
  •  Sortmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen
  •  bestimmte Laboruntersuchungen, z.B. Bestimmung der Blutgruppe
  • Medizinisch-kosmetische Leistungen, z.B. Schönheitsoperationen
  • Psychotherapeutische Leistungen, z.B. Paartherapie, Stressbewältigungstherapie

Zur zweiten Gruppe zählen ärztliche Leistungen, die ohne Krankheitsverdacht zur Vorsorge oder mit neuen Behandlungsmethoden durchgeführt werden, z.B.:

  •  Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung
  • Computertomografie zur Früherkennung schwerwiegender Krankheiten wie Krebs
  • EKG zur Früherkennung einer Koronaren Herzkrankheit (KHK)
  • IgG-Bestimmung zur Diagnose einer Nahrungsmittelallergie
  • Professionelle Zahnreinigung (PZR)

Die beliebtesten IGeL-Leistungen

Laut IGeL Report 2020 gehörten Augenspiegelung und Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung zu den am häufigsten nachgefragten Verfahren – dicht gefolgt von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen bei Frauen.

Diese vier Leistungen machen zusammen über die Hälfte aller IGeL aus. In der Regel erfolgen die IGeL-Angebote durch Ärztinnen und Ärzte persönlich – laut IGeL Monitor werden 80 Prozent der IGeL über diesen Weg offeriert.

Die genannten Top-Leistungen verdeutlichen, dass sich Ärztinnen und Ärzte nicht immer an die Empfehlungen von Leitlinien halten. Die Augeninnendruckmessung soll beispielsweise laut der Leitlinien nur in Kombination mit einer Augenspiegelung angeboten werden.

Ebenso soll der Ultraschall der Eierstöcke nicht generell, sondern nur für Frauen über 50 Jahre und bei Auftreten von bestimmten uncharakteristischen Symptomen, durchgeführt werden.

Ein Drittel der Frauen, die diese IGeL Leistung im Rahmen dieser Befragung nannten, war jedoch jünger. Und im Fall des Symptomeintritts hätte der Ultraschall als Kassenleistung abgerechnet werden müssen.

Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte

Nicht immer werden IGeL den gängigen Empfehlungen der Krankenkassen gemäß angeboten.

So ist für Frauen beispielsweise ein Ultraschall der Eierstöcke erst ab einem Alter von 50 Jahren und bei bestimmten, uncharakteristischer Symptome erforderlich.

Umso wichtger ist es, einige Hinweise zu beachten, die sich im Patientenkontakt und bei der Abrechnung von IGeL ergeben.

So ist es beispielsweise nicht gestattet, Leistungen als IGeL anzubieten, die gesetzliche Krankenkassen tragen.

Auch dürfen keine IGeL Leistungen angeboten werden, die jenseits des ärztlichen Fachgebiets liegen. Streng genommen ist auch eine Beratung von Versicherten verboten, bei der IGeL anstatt gesetzlicher Leistungen empfohlen werden.

Sie sollten Ihre Patient:innen daher intensiv über die Vorteile und den Nutzen der angebotenen Leistungen informieren.

Berücksichtigen Sie dabei, dass sie als medizinische Laien gewisse Zeit benötigen, um sich für oder gegen eine solche Leistung zu entscheiden.

Nicht selten kommt es vor, dass Patient:innen selbst mit den Wunsch nach einer IGeL Leistung auf Sie zukommen. Auch hier ist Ihre Kompetenz gefragt, um über die Sinnhaftigkeit einer solchen Behandlung zu entscheiden.

Die Erbringung und Abrechnung von IGeL Leistungen sind an einen Vertragsschluss mit Ihren Patient:innen gebunden.

Auch die jeweiligen Kosten für die privat bezahlte Leistung sind Patient:innen mitzuteilen. Zu guter Letzt sollte sich die Abrechnung an der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) orienteren.

Was bei der Abrechnung zu beachten ist

Ob Blutuntersuchung oder Krebsvorsorge: Ärztinnen und Ärzte sind bei der Abrechnung von IGeL Leistungen an die GOÄ gebunden.

Bei der Berechnung der IGeL-Kosten ist der einfache bis 2,3-fache Satz, aber auch der 3,5-fache Höchstsatz zulässig. Um diesen Höchstsatz veranschlagen zu können, muss die Leistung jedoch sehr schwierig und aufwändig sein.

Sind Leistungen nicht in der ärztlichen Gebührenordnung gelistet, können Sie festlegen, welche vergleichbare Abrechnungsziffer Sie aus der GOÄ wählen.

Für IGeL Leistungen gibt es demnach keine festen Preise oder eine Preiskontrolle. Mediziner:innen berechnen die Kosten nach ihrem tatsächlichen Aufwand und der jeweiligen Ziffer der ärztlichen Gebührenordnung.

Pauschalbeiträge sind nicht zulässig. Daher ist es möglich, dass Patient:innen die gleiche IGeL-Leistung zu einem höheren oder niedrigeren Preis erhalten.

Unser Fazit: IGeL-Leistungen für Ihren wirtschaftlichen Erfolg

Die Rubrik "IGeL" umfasst ca. 1.700 verschiedene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Als attraktives Zusatzangebot tragen die Leistungen aus wirtschaftlicher Sicht zu Ihrem Praxiserfolg bei.

Sowohl bei der Beratung Ihrer Patient:innen als auch bei der Abrechnung gilt es jedoch einige Regeln zu beachten. In unserem Beitrag haben wir dafür die wichtigsten Informationen gesammelt.

Wertvolle Hinweise erhalten Sie darüber hinaus in der Checkliste der Kassenärztlichen Bundesvereingung.