Sep 2, 2022

Ausfallhonorar: Wann Ärzte darauf Anspruch haben


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Immer wieder klagen Ärzt:innen über Patient:innen, die  der Praxis ohne Absage fernbleiben. In diesem Blogpost erfahren Sie mehr darüber, wie Sie die Anzahl Ihrer Terminausfälle mithilfe des Ausfallhonorars senken können.

58 Termine – so viele Besuche fallen im Durchschnitt jeden Monat pro Praxis aus. Gründe, warum Patient:innen nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, gibt es viele. Was Sie als Ärzt:innen dagegen tun können, lesen Sie in diesem Blogartikel.

Ein Terminausfall ist für Ärzt:innen immer ärgerlich, denn die Warteliste ist lang und das  führt zu erheblichen finanziellen Einbußen. Je nach Praxis und Fachgebiet können die Kosten dafür im mittleren bis hohen fünfstelligen Bereich liegen. Fixe Personal- und Energiekosten, Miete und Geräte laufen weiter, während Patient:innen fernbleiben.

Für Ärzt:innen gibt es eine Möglichkeit für bestimmte Situationen, Entschädigungen in Form eines Ausfallhonorars rechtssicher einzufordern.  Gleichzeitig lassen  sich damit die Terminversäumnisse verringern.

Ausfallhonorar - bisher keine einheitliche Rechtsprechung 

Die Erhebung eines Ausfallhonorars als eine Art Schadensersatzzahlung durch Patient:innen ist bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die deutsche Rechtsprechung vertritt dabei bislang keine einheitliche Auffassung. Daher beleuchten wir im Folgenden zwei mögliche Szenarien.

Szenario 1: Gericht stimmt dem Anspruch auf ein Ausfallhonorar zu

Mehrere Monate vor ihrer Behandlung vereinbart Frau Huber einen Untersuchungstermin bei Ihrem Hautarzt Dr. Gruber. Unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) treffen die beiden eine Arzt-Patienten-Vereinbarung. Sie besagt, dass Frau Huber im Falle einer kurzfristigen Absage – weniger als 48h vor dem geplanten Termin – oder eines unentschuldigten Nichterscheinens ein Ausfallhonorar zahlen muss.

Diese Vereinbarung ist nur zulässig, insofern Dr. Gruber eine reine Bestellpraxis betreibt. Denn in diesem konkreten Fall bestimmt der Behandlungstermin die kalendermäßige Leistungszeit. Demnach ist bei dieser Rechtsprechung eine wirksame vorherige schriftliche Vereinbarung über die Verbindlichkeit der Termine die Voraussetzung für ein Ausfallhonorar.

Beachten Sie jedoch: Bei unverschuldetem Terminsäumnis bzw. rechtzeitiger Absage durch Frau Huber liegt das Honorarausfallrisiko weiterhin bei Herrn Dr. Gruber.

Szenario 2: Gericht lehnt den Anspruch auf ein Ausfallhonorar ab

Auch in diesem Szenario vereinbart Frau Huber einen Kontrolltermin bei Dr. Gruber. Der entscheidende Unterschied: Dr. Gruber holt sich keine vertragliche Zustimmung von Frau Huber ein. Somit wurde die Terminverbindlichkeit nur von ihm geäußert – und ist somit einseitig.

Konkret lautet die Rechtsauffassung hier: In der bloßen Terminvereinbarung liegt keine vertragliche Fixierung eines Behandlungstermins, sondern im Zweifel nur die Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufes. Der sogenannte Rechtsbindungswillen fehlt bei Dr. Gruber und Frau Huber. Terminausfälle oder Terminverschiebungen lösen per se keine Ersatzansprüche aus. Zudem steht Frau Huber als Patientin ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Behandlungsvertrages zu, weshalb das Risiko, die erwartete Vergütung nicht zu verdienen, bei Dr. Gruber liegt.

Vereinbarung eines Ausfallhonorars

Angesichts der genannten Rechtslage ist es heutzutage üblich, mit Patient:innen eine vorformulierte Vereinbarung über die Zahlung eines Ausfallhonorars festzulegen. Bei einer solchen Regelung ist es allerdings notwendig, dass Sie sich an den verbraucherfreundlichen Regelungen des AGB-Rechts und an der Gebührenordnung für Ärzt:innen (GOÄ) orientieren.

Unsere Empfehlung: Nutzen Sie eine Online-Terminvergabe, mit der Sie gleich bei der Terminbestätigung einen Hinweis zum Ausfallhonorar versenden können und Patient:innen im Nachgang automatisch an ihre Termine erinnern. Eine andere Möglichkeit besteht darin, einen gut sichtbaren Praxisaushang zu verwenden. Ferner sollten Sie mit Ihren Patient:innen jährlich eine neue schriftliche Vereinbarung zum Ausfallhonorar abschließen.

Wie hoch darf das Ausfallhonorar sein?

Das Ausfallhonorar berechnet sich nach dem Betrag, den Sie als Ärzt:innen eingenommen hätten, wenn Ihre Patient:innen erschienen wären. Ersparte Aufwendungen werden allerdings abgezogen. Alternativ können Sie auch eine Pauschale vereinbaren. Diese sollte jedoch angemessen sein und sich an Ihren durchschnittlichen Einnahmen während der Dauer des vereinbarten Termins orientieren. Da die Höhe eines Ausfallhonorars nicht festgelegt ist, können Sie sich auch die GOÄ heranziehen und beispielsweise den einfachen Satz der ursprünglich geplanten Leistungen abrechnen.

Das Ausfallhonorar – eine Sache für den Einzelfall

Ob Ärzt:innen ein Ausfallhonorar als Schadensersatz für das entgangene Honorar verlangen dürfen, lässt sich pauschal weder mit einem „Ja“ noch mit einem „Nein“ beantworten. Es gibt verschiedene Gerichtsurteile dazu, die bis dato nicht einheitlich sind. Inwiefern bei einem versäumten Termin ein Ausfallhonorar fällig ist, das Ärzt:innen als Schadensersatz in Rechnung stellen können, hängt von verschiedenen Faktoren und dem jeweiligen Sonderfall ab.

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