Montagmorgen, Wartezimmer voll, Telefon klingelt – und ein Großteil der Anfragen dreht sich um die AU. Die Bundesregierung plant, die Attestpflicht auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Für Arztpraxen bedeutet das: deutlich mehr AU-Anfragen, deutlich weniger Spielraum bei der Abwicklung. 2024 wurden bundesweit 2,7 Millionen Sprechstunden per Video abgehalten, 25 % mehr als im Vorjahr – wer die Videosprechstunde jetzt strukturiert einrichtet, kann diese Nachfrage auffangen, ohne das Wartezimmer zu überlasten. Dieser Guide zeigt, was rechtlich gilt, was technisch nötig ist und wie Jameda dabei hilft.
Die Videosprechstunde war lange durch Leistungsobergrenzen begrenzt. Das hat sich grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2025 können niedergelassene Ärzte unbegrenzt viele Termine per Video abhalten. Die frühere Obergrenze je Betriebsstättennummer ist vollständig entfallen. Seit dem 1. April 2025 dürfen Ärzte zusätzlich bis zu 50 % ihrer Patienten im Quartal per Videosprechstunde behandeln, gerechnet je Betriebsstättennummer.
Grundsätzlich dürfen heute fast alle Fachrichtungen die Videosprechstunde nutzen. Ausgenommen bleiben Laborärzte, Pathologen und Radiologen, deren Tätigkeit keine Fernbehandlung zulässt. Für alle anderen gilt: Wer ein PVS mit QES-Funktion und einen zertifizierten Anbieter hat, kann rechtssicher starten.
Zum Vergleich: Die telefonische Krankschreibung ist seit 2023 dauerhaft möglich – doch die Bundesregierung plant ihre Abschaffung als Teil des Koalitionsbeschlusses vom 2. Juli 2026. Die Videosprechstunde ist die zukunftssichere Alternative: Sie erfüllt die Identifikationspflicht per Ausweis und bietet eine vollständige Dokumentationsgrundlage.
Die Regelung unterscheidet klar nach Patientenstatus und Art der Bescheinigung.
Als bekannter Patient gilt, wer bereits in einem aktiven Behandlungsverhältnis mit Ihrer Praxis steht, also schon persönlich bei Ihnen war. Für diese Gruppe dürfen Sie erstmalig eine AU per Video für bis zu 7 Kalendertage ausstellen.
Für der Praxis unbekannte Patienten ist eine erstmalige AU per Videosprechstunde auf bis zu 3 Kalendertage begrenzt. In beiden Fällen gilt: Die Symptomatik muss sich per Video ausreichend beurteilen lassen. Bestehen Zweifel, laden Sie den Patienten in die Praxis ein.
Eine Folgekrankschreibung per Video ist nur dann möglich, wenn die vorherige AU auf Basis einer persönlichen Untersuchung in Ihrer Praxis ausgestellt wurde. Das bedeutet: Wer zuletzt per Telefon krankgeschrieben wurde oder sich in einer anderen Praxis vorstellen war, muss für die Folge-AU zunächst persönlich zu Ihnen kommen.
Praxistipp: Vermerken Sie im PVS, wann eine Präsenzuntersuchung stattgefunden hat. So können Sie beim nächsten Kontakt schnell prüfen, ob eine Folge-AU per Video zulässig ist.
Nicht jede Erkrankung lässt sich per Video beurteilen. Folgende Situationen erfordern weiterhin den Praxisbesuch:
Der Grundsatz ist einfach: Video entlastet, ersetzt aber nicht. Im Zweifel bestellen Sie den Patienten in die Praxis.
Der Aufwand ist überschaubar. Die meisten Praxen sind nach einem halben Arbeitstag startklar.
Für die Abrechnung zugelassen sind ausschließlich Anbieter, die von der KBV zertifiziert und vom GKV-Spitzenverband anerkannt sind. Auf der KBV-Liste stehen mehr als 100 Einträge, die tatsächliche Auswahl für eine typische Praxis ist aber überschaubar, wenn man nach PVS-Integration, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und unkomplizierter Bedienung für Patienten filtert.
Ein Anbieter, den viele Praxen bereits kennen, ist Jameda: Die Plattform ist offiziell auf der GKV-Spitzenverband-Anbieterliste geführt, verfügt über ein IT-Sicherheits- und Datenschutzzertifikat (gültig bis 2027) und integriert Terminbuchung, Videosprechstunde und Patientenkommunikation in einer Lösung. Wer bereits eine Jameda-Kalenderlösung nutzt, benötigt aktuell kein separates Videotool. Das gilt nicht automatisch für jede Jameda-Präsenz: Auch Praxen mit kostenlosem Basiszugang (KBZ) oder Noa Notes-Kunden sind auf Jameda sichtbar, etwa über Bewertungen und einzelne Profilbereiche – Zugriff auf die Videosprechstunde haben sie damit aber nicht automatisch. Voraussetzung dafür ist aktuell ein Gold Pro- oder Platin-Paket.
Bevor Sie starten, müssen Sie Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung anzeigen, dass Sie Videosprechstunden anbieten und einen zertifizierten Anbieter nutzen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, die Anzeige genügt. In einigen KV-Bereichen ist die Anzeigepflicht derzeit ausgesetzt – fragen Sie bei Ihrer KV nach, um sicherzugehen. Den Start können Sie unmittelbar nach Einreichung der Anzeige planen.
Dieser Schritt entscheidet darüber, ob die Video-AU im Praxisalltag reibungslos funktioniert. Vier Punkte sind wesentlich:
Über vier Millionen Patienten suchen jeden Monat auf Jameda nach Behandlungen. Wer Videosprechstunden-Slots aktiviert, erscheint in einem eigenen Suchfilter – Patienten können gezielt nach Ärzten filtern, die Video-Termine anbieten. Diese Sichtbarkeit hängt an einer konkreten Einstellung im Profil.
Was Jameda für Praxen konkret bietet:
Ja, das ist möglich. Für der Praxis unbekannte Patienten darf die erstmalige AU per Videosprechstunde für bis zu 3 Kalendertage ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Symptomatik sich per Video ausreichend beurteilen lässt. Eine Folge-AU für unbekannte Patienten ist per Video nicht möglich; dafür ist zuerst eine Präsenzuntersuchung erforderlich.
Für bekannte Patienten – also Personen, die bereits in einem aktiven Behandlungsverhältnis mit Ihrer Praxis stehen – darf die erstmalige AU per Videosprechstunde bis zu 7 Kalendertage umfassen. Eine Folgekrankschreibung per Video setzt voraus, dass die vorherige AU nach einer persönlichen Untersuchung in der Praxis ausgestellt wurde.
Für die Abrechnung zugelassen sind ausschließlich Anbieter, die auf der KBV-Liste zertifizierter Videodienstanbieter stehen. Die Nutzung eines nicht zertifizierten Tools ist nicht abrechnungsfähig. Die aktuelle Liste stellt die KBV auf ihrer Website zur Verfügung. Pflichtanforderung ist in jedem Fall eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Ja, es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich; die Anzeige genügt. In einigen KV-Bereichen ist die Anzeigepflicht derzeit ausgesetzt. Es empfiehlt sich, bei der eigenen KV nachzufragen, bevor der Betrieb aufgenommen wird.
Das Verfahren entspricht dem der Präsenzkonsultation: Der Arzt füllt im Praxisverwaltungssystem das Formular e01 aus und zeichnet es mit der qualifizierten elektronischen Signatur. Anschließend wird die eAU elektronisch an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Der Patient erhält keine Papierbescheinigung mehr; Arbeitgeber werden über die Krankenkasse informiert.